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Schluss mit den Steuerschlupflöchern
Seit dem 1. Januar hat die Bundesregierung zahlreiche Steuerschlupflöcher
geschlossen. Damit hat sie gleich zwei wichtige steuerpolitische Ziele erreicht.
Zum einen wurde dadurch die Einnahmenseite der öffentlichen Hand verbessert und ein wichtiger Beitrag zum Schuldenabbau geleistet.
Zum anderen gibt es durch den Wegfall der Steuerschlupflöcher mehr Steuergerechtigkeit, weil die Privilegierung bestimmter Bevölkerungsgruppen durch spezielle
Steuersparmodelle beendet wird.
Damit wurde Schluss gemacht mit dem Skandal, dass Millionäre ihre
Steuerschuld auf Null rechnen konnten. Das sind gleich zwei gute
Nachrichten für den ganz normalen Steuerzahler.
Der Vorwärts dokumentiert die zehn größten geschlossenen
Steuerschlupflöcher, die dem Fiskus zusammen mehr als 20 Milliarden Mark
Steuereinnahmen brachten. In den nächsten Jahren sollen weitere Schlupflöcher geschlossen werden.
Geschlossenes Schlupfloch
(seit 1.1.1999)* |
Steuermehreinnahmen 1999 |
Halber Steuersatz bei Veräußerungsgewinnen
Bestimmte sog. außerordentliche Einkünfte, insbesondere
Veräußerungsgewinne, wurden bisher bis zu 15 Mio. DM mit dem
halben Steuersatz besteuert. Daraus wurden besonders für
Spitzenverdiener lukrative Steuersparmodelle gestrickt, die entsprechend
hohe Steuerausfälte verursachten. Die jetzt eingeführte
rechnerische Verteilung der Einkünfte auf Jahre führt zu einer
sachgerechten Besteuerung. | 6.455 Mio. Mark |
Exzessive Rückstellungsbildung
Für be5timmte künftige Verpflichtungen können Unternehmen in
ihrer Bilanz Rückstellungen bilden. Ungerechtfertigte
Vergünstigungen hierbei für einzelne Branchen, wie Atomindustrie
und Versicherungswirtschaft wurden beseitigt. | 4.994 Mio. Mark |
Exzessive Bildung stiller Reserven
Bei betrieblichen Wirtschaftsgütern durfte eine Wertminderung bisher
als „Teilwertabschreibung” geltend gemacht werden. Spätere
Wertsteigerungen blieben dagegen unberücksichtigt. Durch einen
striktes Wertaufholungsgebot wird dieser Miss-Stand beseitigt.
| 2.854 Mio. Mark |
Zu weitgehende Übertragung stiller Reserven
Bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens zu einem höheren Wert als dem Buchwert sind die
sog. stillen Reserven zu versteuern. Zahlreiche Ausnahmen von diesem
Grundsatz wurden abgebaut. | 2.492 Mio. Mark |
Missbrauch durch Zwei- und Mehrkontenmodelle |
1.000 Mio. Mark |
Ausgleich positiver Einkünfte mit Verlusten |
960 Mio. Mark |
Nichterfassung privater Veräußerungsgewinne |
783 Mio. Mark |
Steuerfreie Veräußerung wesentlicher Anteile an
Kapitalgesellschaften | 380 Mio. Mark |
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und
Forstwirten | 100 Mio. Mark |
Verrechnung ausländischer Betriebsstätten-Verluste mit
inländischen Gewinnen | 95 Mio. Mark |
Gesamt | 20.113 Mio. Mark |
* Quelle: Bundesministerium der Finanzen | |
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